Arbeitnehmererfinderrecht

Das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht dient der Regelung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders.

Nach dem deutschen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) werden alle Erfindungen eines Arbeitnehmers erfasst, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt wurden. Es wird hierbei zwischen den Diensterfindungen und freien Erfindungen unterschieden.

Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung fertiggestellt, ist dieser gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen dazu verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Die Erfindungsmeldung muss hierbei die technische Aufgabe der Erfindung beschreiben und die Lösung beschreiben sowie das Zustandekommen der Erfindung dokumentieren.

Das Recht an der Diensterfindung geht im Folgenden durch die Erklärung der Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber über. Durch die Inanspruchnahme der Erfindung ist der Arbeitgeber daraufhin grundsätzlich verpflichtet, ein Schutzrecht auf die Erfindung im Inland anzumelden. Weiterhin ist der Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung verpflichtet dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch endet im Regelfall mit Schutzrechtsende, d.h. bei Ablauf der Schutzdauer sowie auch bei Wegfall des Schutzrechts aufgrund eines Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens.

Möchte der Arbeitgeber das Schutzrecht, dessen Gegenstand eine Diensterfindung ist, nicht länger aufrechterhalten, so muss er dieses dem Arbeitnehmererfinder zur weiteren Verwertung anbieten.

Bei Konflikten auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts hat der Gesetzgeber ein Verfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patentamt eingeführt. Die Schiedsstelle kann hierbei von beiden Seiten angerufen werden. In einer Mehrzahl der Streitfälle wird hierbei eine einvernehmliche Lösung gefunden. Weiterhin kann ist jedoch auch ein Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorgesehen.


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