Sortenschutz
Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen, einzuführen oder aufzubewahren. Der Sortenschutz schützt somit das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen und dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau.
Voraussetzungen
- Unterscheidbar
- Homogen
- Surch eine eintragbare Sortebbezeichnung bezeichnet
Die Prüfung der Voraussetzungen, wie Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Es werden insbesondere morphologische und phänologische Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland, Gewächshaus oder anderweitige Untersuchungen beispielsweise im Labor erfasst.
Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt, welche u.a. auf der Seite des Bundessortenamtes mit Sitz in Hannover (Bundesortenamt) oder dem Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) mit Sitz in der Schweiz (UPOV) entnommen werden können.
Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.
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